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   RFH, 18.01.1922 - V A 294/21   

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RFH, 18.01.1922 - V A 294/21 (https://dejure.org/1922,662)
RFH, Entscheidung vom 18.01.1922 - V A 294/21 (https://dejure.org/1922,662)
RFH, Entscheidung vom 18. Januar 1922 - V A 294/21 (https://dejure.org/1922,662)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 21.08.1985 - I R 60/80

    Der Verkauf von Getränken und Eßwaren bei einer Sportveranstaltung eines

    (2.2) Im Steuerrecht hat sich der Begriff "nachhaltig" aus der Rechtsprechung des RFH zum Umsatzsteuerrecht entwickelt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1919 II A 90/19, RFHE 1, 141; vom 18. Januar 1922 V A 294/21, RFHE 8, 121; vom 18. Januar 1929 V A 718/28, RFHE 24, 339).
  • BFH, 17.07.1980 - V R 5/72

    Die Führung der Geschäfte und die Vertretung einer KG durch eine GmbH ist keine

    Wenn in diesem Zusammenhang der Begriff der nachhaltigen Tätigkeit als eine auf Einnahmeerzielung gerichtete Betätigung (ohne Gewinnerzielungsabsicht) beschrieben wird, sollte damit ausgedrückt werden, daß eine auf Dauer berechnete Tätigkeit gegeben sein müsse, die aber - anders als bei der Gewerbesteuer - nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen sein müsse (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9. Juli 1919 II A 90/19, RFHE 1A, 141; Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 7. Februar 1919 II D 1/19, RFHE 1B, 12; Urteile des Reichsfinanzhofs vom 8. April 1920 II A 60/20, RFHE 2, 228; vom 12. Mai 1920 II A 94/20 RFHE 2, 339; vom 28. Dezember 1920 II A 350/20, RFHE 4, 183; vom 8. April 1921 II A 387/20, RFHE 5, 241; vom 6. Dezember 1921 V A 91/21, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919, § 1 Nr. 1 Satz 1, Rechtsspruch 3, und vom 18. Januar 1922 V A 294/21, RFHE 8, 121 = Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919, § 1 Nr. 1 Satz 1, Rechtspruch 17).
  • BFH, 16.12.1971 - V R 41/68

    Bestellung eines Nießbrauchs gegen Entgelt ist eine steuerpflichtige

    Der RFH hat, schon bevor § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1934 erstmals eine "nachhaltige" Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen forderte, aus der Verwendung des Wortes "ausüben" in § 1 Nr. 1 UStG 1919 gefolgert, daß steuerbar nur eine auf die Dauer berechnete fortgesetzte Tätigkeit ist (RFH-Urteile II A 90/19 vom 9. Juli 1919, RFH 1, 141; V A 294/21 vom 18. Januar 1922, RFH 8, 121), und darunter auch die Schaffung eines auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Dauerzustands verstanden (RFH-Urteil V A 718/28 vom 18. Januar 1929, RFH 24, 339).
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